181.401
CH-ZH
Art. 147 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung
Art. 147
1 Überstunden sind Arbeitszeit, die über die vereinbarte Überstunden
Regelarbeitszeit hinaus für bestimmte, klar abgegrenzte Zeiten und a. Begriff
ausserordentliche Aufträge geleistet wird, wenn dadurch die Sollzeit
überschritten wird.
2 Überstunden sind durch die Anstellungsinstanz schriftlich anzu-
ordnen oder ausnahmsweise im Nachhinein als solche schriftlich zu
genehmigen.
3 Bei Angestellten ab Lohnklasse 15 wird nach Massgabe von Abs. 1
und 2 geleistete Arbeitszeit im Rahmen des Arbeitszeitsaldos gemäss
§§ 142 und 143 berücksichtigt.