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Art. 147 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung

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Art. 147

1 Überstunden sind Arbeitszeit, die über die vereinbarte Überstunden

Regelarbeitszeit hinaus für bestimmte, klar abgegrenzte Zeiten und a. Begriff

ausserordentliche Aufträge geleistet wird, wenn dadurch die Sollzeit

überschritten wird.

2 Überstunden sind durch die Anstellungsinstanz schriftlich anzu-

ordnen oder ausnahmsweise im Nachhinein als solche schriftlich zu

genehmigen.

3 Bei Angestellten ab Lohnklasse 15 wird nach Massgabe von Abs. 1

und 2 geleistete Arbeitszeit im Rahmen des Arbeitszeitsaldos gemäss

§§ 142 und 143 berücksichtigt.

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