181.401
CH-ZH
Art. 142 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung
Art. 142
1 Der Arbeitszeitsaldo ergibt sich aus der täglich geleiste-
ten anrechenbaren Arbeitszeit abzüglich der Sollzeit.
2 Als anrechenbare Arbeitszeit gilt die während des Tagesrahmens
geleistete Arbeitszeit, einschliesslich bewilligter Abwesenheiten gemäss
§§ 92–100 und von Abordnungen gemäss § 103.
3 Im Tag sind grundsätzlich höchstens 14 Stunden anrechenbar. In
besonderen Fällen kann die Höchstarbeitszeit durch die Anstellungs-
instanz ausgedehnt werden.
4 Der Kirchenrat erlässt Richtlinien über die Anrechnung von
Arbeitszeit, die im Rahmen von besonderen Angeboten und Veran-
staltungen geleistet wird.
b. Arbeiten an
Samstagen und
Sonntagen sowie
ausserhalb des
Arbeitsplatzes