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Art. 142 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung

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Art. 142

1 Der Arbeitszeitsaldo ergibt sich aus der täglich geleiste-

ten anrechenbaren Arbeitszeit abzüglich der Sollzeit.

2 Als anrechenbare Arbeitszeit gilt die während des Tagesrahmens

geleistete Arbeitszeit, einschliesslich bewilligter Abwesenheiten gemäss

§§ 92–100 und von Abordnungen gemäss § 103.

3 Im Tag sind grundsätzlich höchstens 14 Stunden anrechenbar. In

besonderen Fällen kann die Höchstarbeitszeit durch die Anstellungs-

instanz ausgedehnt werden.

4 Der Kirchenrat erlässt Richtlinien über die Anrechnung von

Arbeitszeit, die im Rahmen von besonderen Angeboten und Veran-

staltungen geleistet wird.

b. Arbeiten an

Samstagen und

Sonntagen sowie

ausserhalb des

Arbeitsplatzes

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