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181.401 CH-ZH

Art. 136 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung

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Art. 136

1 Die Arbeitszeit der Angestellten beträgt 42 Stunden pro Grundsätze

Woche. Sie wird grundsätzlich auf fünf Tage verteilt. Samstag und Sonn-

tag sind unter Vorbehalt besonderer dienstlicher Verhältnisse arbeits-

frei, sofern Angestellte nicht ihren Dienst regelmässig an Samstagen,

Sonntagen und kirchlichen Feiertagen zu leisten haben.

2 Die Arbeitszeit wird nach Massgabe der nachfolgenden Bestim-

mungen flexibel gestaltet. Vorbehalten bleiben abweichende Beschlüsse

der Anstellungsinstanz.

1. 1. 25-127

43

181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche

3 Die jährliche Arbeitszeit beträgt bei einem vollen Pensum brutto

2184 Stunden (52 Wochen × 42 Stunden). Bei einem teilzeitlichen Pen-

sum wird die jährliche Arbeitszeit aufgrund des betreffenden Beschäf-

tigungsgrads ermittelt. Für die Berechnung der Netto-Jahres-Arbeits-

zeit werden der individuelle Ferienanspruch, die auf einen Wochentag

fallenden Ruhetage sowie Arbeitszeitreduktionen vor Ruhetagen in

Abzug gebracht.

4 Die Anstellungsinstanz regelt die Dauer der Arbeitszeit in beson-

deren Fällen.

5 Die Anstellungsinstanzen können weitere Regelungen zur flexib-

len Gestaltung der Arbeitszeit sowie zur Beschäftigungssicherung erlas-

sen.

Katechetinnen

und Katecheten

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