Art. 136 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung
Art. 136
1 Die Arbeitszeit der Angestellten beträgt 42 Stunden pro Grundsätze
Woche. Sie wird grundsätzlich auf fünf Tage verteilt. Samstag und Sonn-
tag sind unter Vorbehalt besonderer dienstlicher Verhältnisse arbeits-
frei, sofern Angestellte nicht ihren Dienst regelmässig an Samstagen,
Sonntagen und kirchlichen Feiertagen zu leisten haben.
2 Die Arbeitszeit wird nach Massgabe der nachfolgenden Bestim-
mungen flexibel gestaltet. Vorbehalten bleiben abweichende Beschlüsse
der Anstellungsinstanz.
1. 1. 25-127
43
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
3 Die jährliche Arbeitszeit beträgt bei einem vollen Pensum brutto
2184 Stunden (52 Wochen × 42 Stunden). Bei einem teilzeitlichen Pen-
sum wird die jährliche Arbeitszeit aufgrund des betreffenden Beschäf-
tigungsgrads ermittelt. Für die Berechnung der Netto-Jahres-Arbeits-
zeit werden der individuelle Ferienanspruch, die auf einen Wochentag
fallenden Ruhetage sowie Arbeitszeitreduktionen vor Ruhetagen in
Abzug gebracht.
4 Die Anstellungsinstanz regelt die Dauer der Arbeitszeit in beson-
deren Fällen.
5 Die Anstellungsinstanzen können weitere Regelungen zur flexib-
len Gestaltung der Arbeitszeit sowie zur Beschäftigungssicherung erlas-
sen.
Katechetinnen
und Katecheten