Art. 116 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung
Art. 116
1 Sofern Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte während b. Wiederholte
sechs zusammenhängender Monate wieder ihr volles Pensum geleistet
haben, werden frühere Dienstaussetzungen wegen Krankheit oder
Unfalls bei einer erneuten Dienstaussetzung für die Lohnfortzahlung
nicht berücksichtigt.
2 Dienstaussetzungen, die weniger als sechs Monate auseinander-
liegen, werden gesamthaft angerechnet, in der Regel jedoch längstens
bis 18 Monate vor der neuen Dienstaussetzung zurück.
3 Werden Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die nach Ablauf
der Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall wieder vollständig
arbeitsfähig waren, erneut teilweise arbeitsunfähig, so wird ihnen der
volle Lohn während längstens dreier Monate weiter ausgerichtet.
Dienstaus-
setzung, Teil-
arbeitsfähigkeit
1. 1. 25-127
35
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
c. Kürzung
Anrechnung
a. Taggelder
b. Renten