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181.401 CH-ZH

Art. 116 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung

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Art. 116

1 Sofern Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte während b. Wiederholte

sechs zusammenhängender Monate wieder ihr volles Pensum geleistet

haben, werden frühere Dienstaussetzungen wegen Krankheit oder

Unfalls bei einer erneuten Dienstaussetzung für die Lohnfortzahlung

nicht berücksichtigt.

2 Dienstaussetzungen, die weniger als sechs Monate auseinander-

liegen, werden gesamthaft angerechnet, in der Regel jedoch längstens

bis 18 Monate vor der neuen Dienstaussetzung zurück.

3 Werden Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die nach Ablauf

der Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall wieder vollständig

arbeitsfähig waren, erneut teilweise arbeitsunfähig, so wird ihnen der

volle Lohn während längstens dreier Monate weiter ausgerichtet.

Dienstaus-

setzung, Teil-

arbeitsfähigkeit

1. 1. 25-127

35

181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche

c. Kürzung

Anrechnung

a. Taggelder

b. Renten

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