Art. 98 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 98
1 Die Anstellungsinstanzen versichern Pfarrerinnen, Pfarrer Berufliche
und Angestellte gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Vorsorge
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 10 bei einer Einrichtung der beruf-
lichen Vorsorge.
2 Sie sind verpflichtet, Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die
bei mehreren Anstellungsinstanzen tätig sind und deren gesamter Jah-
reslohn den unteren Grenzbetrag gemäss dem Bundesgesetz über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge übersteigt,
auf Gesuch hin bei einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge zu ver-
sichern.
3 Die Anstellungsinstanzen sind in der Wahl der Einrichtung der
beruflichen Vorsorge frei.
4 Beiträge und Leistungen richten sich nach den Bestimmungen der
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. Die Beiträge von Pfarrerin-
nen, Pfarrern und Angestellten werden mit dem Lohn verrechnet.