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Art. 98 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 98

1 Die Anstellungsinstanzen versichern Pfarrerinnen, Pfarrer Berufliche

und Angestellte gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Vorsorge

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 10 bei einer Einrichtung der beruf-

lichen Vorsorge.

2 Sie sind verpflichtet, Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die

bei mehreren Anstellungsinstanzen tätig sind und deren gesamter Jah-

reslohn den unteren Grenzbetrag gemäss dem Bundesgesetz über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge übersteigt,

auf Gesuch hin bei einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge zu ver-

sichern.

3 Die Anstellungsinstanzen sind in der Wahl der Einrichtung der

beruflichen Vorsorge frei.

4 Beiträge und Leistungen richten sich nach den Bestimmungen der

Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. Die Beiträge von Pfarrerin-

nen, Pfarrern und Angestellten werden mit dem Lohn verrechnet.

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