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181.40 CH-ZH

Art. 97 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 97

voran.

2 Ergibt sich aus dem vertrauensärztlichen Bericht, dass die volle

Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit voraussichtlich nicht wieder erlangt

wird, so ist das Arbeitsverhältnis aufgrund der Invaliderklärung durch

die zuständige Einrichtung der beruflichen Vorsorge je nach dem Grad

der Invalidität ganz oder teilweise aufzulösen.13

Invalidität

1. 1. 24-123

9

181.40 Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

3 Die Auflösung erfolgt in der Regel auf das Ende des dritten der

Invaliderklärung folgenden Monats oder, falls der Feststellung der In-

validität eine Dienstaussetzung von mehr als drei Monaten vorausge-

gangen ist, auf das Ende des nächsten Monats der Dienstaussetzung.

Eine Auflösung ist der betreffenden Person mindestens einen Monat

im Voraus mitzuteilen.

4 Die Leistungen aus Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall

sind gewährleistet. Die Leistungen wegen Invalidität richten sich nach

den Bestimmungen der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vor-

sorge.

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