Art. 97 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 97
voran.
2 Ergibt sich aus dem vertrauensärztlichen Bericht, dass die volle
Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit voraussichtlich nicht wieder erlangt
wird, so ist das Arbeitsverhältnis aufgrund der Invaliderklärung durch
die zuständige Einrichtung der beruflichen Vorsorge je nach dem Grad
der Invalidität ganz oder teilweise aufzulösen.13
Invalidität
1. 1. 24-123
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181.40 Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
3 Die Auflösung erfolgt in der Regel auf das Ende des dritten der
Invaliderklärung folgenden Monats oder, falls der Feststellung der In-
validität eine Dienstaussetzung von mehr als drei Monaten vorausge-
gangen ist, auf das Ende des nächsten Monats der Dienstaussetzung.
Eine Auflösung ist der betreffenden Person mindestens einen Monat
im Voraus mitzuteilen.
4 Die Leistungen aus Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall
sind gewährleistet. Die Leistungen wegen Invalidität richten sich nach
den Bestimmungen der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vor-
sorge.