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Art. 96 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 96

1 Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Angestellte von Kirch-

gemeinden, die sich um ein öffentliches Amt bewerben wollen, melden

dies der Anstellungsinstanz. Eine Bewilligung ist erforderlich, sofern

vereinbarte Arbeitszeit beansprucht wird. Vorbehalten bleiben Ämter

mit Amtszwang.

2 Pfarrerinnen und Pfarrer, die im Pfarramt einer Kirchgemeinde

tätig sind, informieren zugleich die Kirchenpflege. Ist eine Bewilligung

erforderlich, so entscheidet der Kirchenrat nach Anhörung der Kirchen-

pflege.

3 Angestellte der Gesamtkirchlichen Dienste benötigen in jedem

Fall eine Bewilligung des Kirchenrates.

4 Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruch-

ter Arbeitszeit und zur Ablieferung von Einkünften aus einem öffent-

lichen Amt verbunden werden. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten

in der Vollzugsverordnung.13

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