Art. 96 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 96
1 Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Angestellte von Kirch-
gemeinden, die sich um ein öffentliches Amt bewerben wollen, melden
dies der Anstellungsinstanz. Eine Bewilligung ist erforderlich, sofern
vereinbarte Arbeitszeit beansprucht wird. Vorbehalten bleiben Ämter
mit Amtszwang.
2 Pfarrerinnen und Pfarrer, die im Pfarramt einer Kirchgemeinde
tätig sind, informieren zugleich die Kirchenpflege. Ist eine Bewilligung
erforderlich, so entscheidet der Kirchenrat nach Anhörung der Kirchen-
pflege.
3 Angestellte der Gesamtkirchlichen Dienste benötigen in jedem
Fall eine Bewilligung des Kirchenrates.
4 Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruch-
ter Arbeitszeit und zur Ablieferung von Einkünften aus einem öffent-
lichen Amt verbunden werden. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten
in der Vollzugsverordnung.13