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Art. 95 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 95

1 Pfarrerinnen und Pfarrer benötigen für die Ausübung einer

Nebenbeschäftigung eine Bewilligung des Kirchenrates.

2 Bei Pfarrerinnen und Pfarrern, die im Pfarramt einer Kirch-

gemeinde tätig sind, entscheidet der Kirchenrat nach Anhörung der

Kirchenpflege.

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