181.40
CH-ZH
Art. 95 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 95
1 Pfarrerinnen und Pfarrer benötigen für die Ausübung einer
Nebenbeschäftigung eine Bewilligung des Kirchenrates.
2 Bei Pfarrerinnen und Pfarrern, die im Pfarramt einer Kirch-
gemeinde tätig sind, entscheidet der Kirchenrat nach Anhörung der
Kirchenpflege.