181.40
CH-ZH
Art. 94 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 94
1 Angestellte informieren die Anstellungsinstanz vor der
Übernahme einer Nebenbeschäftigung.
2 Die Anstellungsinstanz entscheidet, ob eine Bewilligung einge-
holt werden muss. Sie kann auch nachträglich und von sich aus das Ein-
holen einer Bewilligung verlangen.