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Art. 94 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 94

1 Angestellte informieren die Anstellungsinstanz vor der

Übernahme einer Nebenbeschäftigung.

2 Die Anstellungsinstanz entscheidet, ob eine Bewilligung einge-

holt werden muss. Sie kann auch nachträglich und von sich aus das Ein-

holen einer Bewilligung verlangen.

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