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Art. 92 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 92

¹ Der Kirchenrat regelt für die Angestellten in der Vollzugs- b. Angestellte

verordnung die Arbeitszeit, deren Einteilung und die Ruhetage sowie

den Anspruch auf Ausgleich oder Vergütung von Überzeit, Nacht-,

Sonntags-, Feiertags- und Pikettdienst.

2 Angestellte können auch ausserhalb der ordentlichen Dienstzeit

und über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen

werden, wenn es der Dienst erfordert und es zumutbar ist.

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