181.40
CH-ZH
Art. 92 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 92
¹ Der Kirchenrat regelt für die Angestellten in der Vollzugs- b. Angestellte
verordnung die Arbeitszeit, deren Einteilung und die Ruhetage sowie
den Anspruch auf Ausgleich oder Vergütung von Überzeit, Nacht-,
Sonntags-, Feiertags- und Pikettdienst.
2 Angestellte können auch ausserhalb der ordentlichen Dienstzeit
und über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen
werden, wenn es der Dienst erfordert und es zumutbar ist.