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Art. 91 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 91

¹ Die Tätigkeit im Pfarramt kennzeichnet sich als umfassen- Arbeitszeit

den Dienst im Rahmen der Landeskirche.

a. Pfarrerinnen

2 Der Kirchenrat regelt die zeitliche Beanspruchung der Pfarrerin- und Pfarrer

nen und Pfarrer in der Vollzugsverordnung⁶.

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