Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.40 CH-ZH

Art. 90 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (120 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 90

¹ Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten ist es untersagt, Annahme von

im Zusammenhang mit ihrer amtlichen oder dienstlichen Stellung Geschenken

Geschenke oder andere Vorteile für sich oder für andere anzunehmen

oder sich versprechen zu lassen.

2 Ausgenommen sind Aufmerksamkeiten von geringem Wert.

3 Bestehen Zweifel, ob eine solche Aufmerksamkeit die Unabhän-

gigkeit der beschenkten Person beeinträchtigen könnte, entscheidet

die Anstellungsinstanz über die Zulässigkeit der Annahme.

← Art. 89 Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich Art. 91 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →