181.40
CH-ZH
Art. 90 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 90
¹ Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten ist es untersagt, Annahme von
im Zusammenhang mit ihrer amtlichen oder dienstlichen Stellung Geschenken
Geschenke oder andere Vorteile für sich oder für andere anzunehmen
oder sich versprechen zu lassen.
2 Ausgenommen sind Aufmerksamkeiten von geringem Wert.
3 Bestehen Zweifel, ob eine solche Aufmerksamkeit die Unabhän-
gigkeit der beschenkten Person beeinträchtigen könnte, entscheidet
die Anstellungsinstanz über die Zulässigkeit der Annahme.