181.40
CH-ZH
Art. 9 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 9
1 Das Personalcontrolling bezieht sich auf den Auftrag der Personal-
Landeskirche und ihrer Kirchgemeinden. Es richtet sich nach den
Grundsätzen der Personalpolitik und umfasst namentlich die Bereiche
Personalplanung, Personalführung, Personalentwicklung und Personal-
marketing.
2 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten. Er bezeichnet insbeson-
dere die Daten, die von den Kirchgemeinden zu erheben und dem Kir-
chenrat zur Verfügung zu stellen sind.