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Art. 9 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 9

1 Das Personalcontrolling bezieht sich auf den Auftrag der Personal-

Landeskirche und ihrer Kirchgemeinden. Es richtet sich nach den

Grundsätzen der Personalpolitik und umfasst namentlich die Bereiche

Personalplanung, Personalführung, Personalentwicklung und Personal-

marketing.

2 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten. Er bezeichnet insbeson-

dere die Daten, die von den Kirchgemeinden zu erheben und dem Kir-

chenrat zur Verfügung zu stellen sind.

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