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Art. 89 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 89

¹ Die Angestellten unterstützen einander bei der dienstlichen Unterstützung

Tätigkeit und vertreten innerhalb ihres Dienstes andere Angestellte, und Vertretung

wenn es der Dienst erfordert. Sie können auch für Tätigkeiten zuge-

zogen werden, die nicht zu ihrem Aufgabenkreis gehören.

2 Pfarrerinnen und Pfarrer in einem Pfarramt mit mehreren Pfarr-

stellen unterstützen und vertreten sich gegenseitig. Für Pfarrerinnen

und Pfarrer im Einzelpfarramt regelt der Kirchenrat das Erforderliche

in der Vollzugsverordnung⁶.

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