181.40
CH-ZH
Art. 89 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 89
¹ Die Angestellten unterstützen einander bei der dienstlichen Unterstützung
Tätigkeit und vertreten innerhalb ihres Dienstes andere Angestellte, und Vertretung
wenn es der Dienst erfordert. Sie können auch für Tätigkeiten zuge-
zogen werden, die nicht zu ihrem Aufgabenkreis gehören.
2 Pfarrerinnen und Pfarrer in einem Pfarramt mit mehreren Pfarr-
stellen unterstützen und vertreten sich gegenseitig. Für Pfarrerinnen
und Pfarrer im Einzelpfarramt regelt der Kirchenrat das Erforderliche
in der Vollzugsverordnung⁶.