Art. 87b : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 87b
17 1 Volljährige Freiwillige, die regelmässig mit Minderjähri-
gen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen tätig sind,
reichen dem personalverantwortlichen Mitglied der Kirchenpflege oder
der von der Kirchenpflege bezeichneten Person vor Aufnahme ihrer
Tätigkeit und jeweils auf Beginn der Amtsdauer der Pfarrerinnen und
Pfarrer einen Privatauszug und einen Sonderprivatauszug aus dem Straf-
register ein.
2 Der Privatauszug und der Sonderprivatauszug, die vor Aufnahme
der Tätigkeit eingereicht werden, dürfen nicht älter als ein Jahr sein.
3 Die Verpflichtung gemäss Abs. 1 entfällt, wenn sich beim personal-
verantwortlichen Mitglied der Kirchenpflege oder bei der von der Kir-
chenpflege bezeichneten Person ein Privatauszug und ein Sonderprivat-
auszug finden, die nicht älter als zwei Jahre sind.
4 Die Kirchenpflege kann Freiwillige in begründeten Fällen jederzeit
verpflichten, einen aktuellen Privat- und Sonderprivatauszug einzurei-
chen.