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Art. 87b : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 87b

17 1 Volljährige Freiwillige, die regelmässig mit Minderjähri-

gen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen tätig sind,

reichen dem personalverantwortlichen Mitglied der Kirchenpflege oder

der von der Kirchenpflege bezeichneten Person vor Aufnahme ihrer

Tätigkeit und jeweils auf Beginn der Amtsdauer der Pfarrerinnen und

Pfarrer einen Privatauszug und einen Sonderprivatauszug aus dem Straf-

register ein.

2 Der Privatauszug und der Sonderprivatauszug, die vor Aufnahme

der Tätigkeit eingereicht werden, dürfen nicht älter als ein Jahr sein.

3 Die Verpflichtung gemäss Abs. 1 entfällt, wenn sich beim personal-

verantwortlichen Mitglied der Kirchenpflege oder bei der von der Kir-

chenpflege bezeichneten Person ein Privatauszug und ein Sonderprivat-

auszug finden, die nicht älter als zwei Jahre sind.

4 Die Kirchenpflege kann Freiwillige in begründeten Fällen jederzeit

verpflichten, einen aktuellen Privat- und Sonderprivatauszug einzurei-

chen.

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