Art. 87a : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 87a
17 1 Pfarrerinnen und Pfarrer reichen der Anstellungsinstanz
im Rahmen des Anstellungsverfahrens sowie jeweils auf Beginn der
Amtsdauer der Pfarrerinnen und Pfarrer einen Privatauszug und einen
Sonderprivatauszug aus dem Strafregister ein.
2 Angestellte reichen der Anstellungsinstanz im Rahmen des An-
stellungsverfahrens sowie jeweils auf Beginn der Amtsdauer der Pfarre-
rinnen und Pfarrer einen Privatauszug und einen Sonderprivatauszug
aus dem Strafregister ein, sofern sie regelmässig mit Minderjährigen
oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen tätig sind.
3 Privatauszug und Sonderprivatauszug, die im Rahmen eines An-
stellungsverfahrens eingereicht werden, dürfen nicht älter als ein Jahr
sein.
4 Die Verpflichtung gemäss Abs. 1 und 2 entfällt, wenn sich im Per-
sonaldossier bei der Anstellungsinstanz ein Privatauszug und ein Sonder-
privatauszug finden, die nicht älter als zwei Jahre sind.
5 Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte
in begründeten Fällen jederzeit verpflichten, einen aktuellen Privat-
und Sonderprivatauszug einzureichen.