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Art. 87a : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 87a

17 1 Pfarrerinnen und Pfarrer reichen der Anstellungsinstanz

im Rahmen des Anstellungsverfahrens sowie jeweils auf Beginn der

Amtsdauer der Pfarrerinnen und Pfarrer einen Privatauszug und einen

Sonderprivatauszug aus dem Strafregister ein.

2 Angestellte reichen der Anstellungsinstanz im Rahmen des An-

stellungsverfahrens sowie jeweils auf Beginn der Amtsdauer der Pfarre-

rinnen und Pfarrer einen Privatauszug und einen Sonderprivatauszug

aus dem Strafregister ein, sofern sie regelmässig mit Minderjährigen

oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen tätig sind.

3 Privatauszug und Sonderprivatauszug, die im Rahmen eines An-

stellungsverfahrens eingereicht werden, dürfen nicht älter als ein Jahr

sein.

4 Die Verpflichtung gemäss Abs. 1 und 2 entfällt, wenn sich im Per-

sonaldossier bei der Anstellungsinstanz ein Privatauszug und ein Sonder-

privatauszug finden, die nicht älter als zwei Jahre sind.

5 Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte

in begründeten Fällen jederzeit verpflichten, einen aktuellen Privat-

und Sonderprivatauszug einzureichen.

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