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181.40 CH-ZH

Art. 87 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 87

1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte verhalten sich recht- Grundsatz

mässig, achten die Würde und die Rechte der Mitglieder der Landes-

kirche und anderer Personen, führen die ihnen übertragenen Aufga-

ben persönlich, sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich aus und

wahren die Interessen der Landeskirche in guten Treuen.

1. 1. 24-123

21

181.40 Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

2 Ordinierte Theologinnen und Theologen sind an das Ordinations-

gelübde gemäss Art. 108 Abs. 3 der Kirchenordnung gebunden.

3 Angestellte unterlassen alles, was ihre Vertrauenswürdigkeit hin-

sichtlich der dienstlichen Pflichten beeinträchtigt.

Privatauszug

und Sonder-

privatauszug

a. Pfarrerinnen,

Pfarrer

und Angestellte

b. Freiwillige

c. Vollzug

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