181.40
CH-ZH
Art. 87 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 87
1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte verhalten sich recht- Grundsatz
mässig, achten die Würde und die Rechte der Mitglieder der Landes-
kirche und anderer Personen, führen die ihnen übertragenen Aufga-
ben persönlich, sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich aus und
wahren die Interessen der Landeskirche in guten Treuen.
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181.40 Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
2 Ordinierte Theologinnen und Theologen sind an das Ordinations-
gelübde gemäss Art. 108 Abs. 3 der Kirchenordnung gebunden.
3 Angestellte unterlassen alles, was ihre Vertrauenswürdigkeit hin-
sichtlich der dienstlichen Pflichten beeinträchtigt.
Privatauszug
und Sonder-
privatauszug
a. Pfarrerinnen,
Pfarrer
und Angestellte
b. Freiwillige
c. Vollzug