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Art. 86 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 86

1 Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen sowie Ange- Arbeitszeugnis,

stellte können jederzeit ein Zeugnis verlangen, das über die Art und Arbeits-

die Dauer des Anstellungsverhältnisses sowie über ihre Leistungen bestätigung

und ihr Verhalten Auskunft gibt. Die Anstellungsinstanz stellt das

Arbeitszeugnis auf den Zeitpunkt des Austritts aus dem Dienst unauf-

gefordert aus.

2 Auf Verlangen beschränkt die Anstellungsinstanz das Zeugnis auf

Angaben über die Art und Dauer des Anstellungsverhältnisses.

3 Die Kirchenpflege stellt den in der Kirchgemeinde tätigen Pfarre-

rinnen und Pfarrern auf deren Verlangen eine Bestätigung über die

Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses aus.

E. Pflichten

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