181.40
CH-ZH
Art. 86 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 86
1 Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen sowie Ange- Arbeitszeugnis,
stellte können jederzeit ein Zeugnis verlangen, das über die Art und Arbeits-
die Dauer des Anstellungsverhältnisses sowie über ihre Leistungen bestätigung
und ihr Verhalten Auskunft gibt. Die Anstellungsinstanz stellt das
Arbeitszeugnis auf den Zeitpunkt des Austritts aus dem Dienst unauf-
gefordert aus.
2 Auf Verlangen beschränkt die Anstellungsinstanz das Zeugnis auf
Angaben über die Art und Dauer des Anstellungsverhältnisses.
3 Die Kirchenpflege stellt den in der Kirchgemeinde tätigen Pfarre-
rinnen und Pfarrern auf deren Verlangen eine Bestätigung über die
Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses aus.
E. Pflichten