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Art. 85 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 85

15 1 Die Dekanin oder der Dekan führt mit Pfarrerinnen und b. Pfarrerinnen

Pfarrern, die im Pfarramt einer Kirchgemeinde tätig sind, regelmässig und Pfarrer

ein Fach- und Evaluationsgespräch.

2 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchenpflege nimmt mit

den Pfarrerinnen und Pfarrern der Kirchgemeinde unter Mitwirkung

der Dekanin oder des Dekans regelmässig eine Standortbestimmung

vor.

3 Für Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen und in Pfarrämtern

mit gemischter Trägerschaft regelt die Verordnung über die Seelsorge

in Institutionen die Zuständigkeit für das Fach- und Evaluations-

gespräch sowie für die Standortbestimmung.

4 Für Pfarrerinnen und Pfarrer in Pfarrämtern der Gesamtkirch-

lichen Dienste regelt der Kirchenrat die Zuständigkeit für das Fach-

und Evaluationsgespräch sowie für die Standortbestimmung.

5 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung6.

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