Art. 85 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 85
15 1 Die Dekanin oder der Dekan führt mit Pfarrerinnen und b. Pfarrerinnen
Pfarrern, die im Pfarramt einer Kirchgemeinde tätig sind, regelmässig und Pfarrer
ein Fach- und Evaluationsgespräch.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchenpflege nimmt mit
den Pfarrerinnen und Pfarrern der Kirchgemeinde unter Mitwirkung
der Dekanin oder des Dekans regelmässig eine Standortbestimmung
vor.
3 Für Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen und in Pfarrämtern
mit gemischter Trägerschaft regelt die Verordnung über die Seelsorge
in Institutionen die Zuständigkeit für das Fach- und Evaluations-
gespräch sowie für die Standortbestimmung.
4 Für Pfarrerinnen und Pfarrer in Pfarrämtern der Gesamtkirch-
lichen Dienste regelt der Kirchenrat die Zuständigkeit für das Fach-
und Evaluationsgespräch sowie für die Standortbestimmung.
5 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung6.