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Art. 84 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 84

1 Mit Angestellten findet regelmässig eine Mitarbeiterbeur- Standort-

teilung statt. Inhalte bilden namentlich die Beurteilung von Leistung bestimmung

und Verhalten, die Auswertung einer bestehenden und der Abschluss a. Angestellte

einer neuen Zielvereinbarung.

2 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung6.

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