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CH-ZH
Art. 83 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 83
1 Die Anstellungsinstanz kann Angestellte zur Wohnsitz-
nahme an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet
verpflichten.
2 Vorbehalten bleibt die Wohnsitzpflicht für gewählte Pfarrerinnen
und Pfarrer gemäss Art. 122 der Kirchenordnung5.
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Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
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