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181.40 CH-ZH

Art. 83 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 83

1 Die Anstellungsinstanz kann Angestellte zur Wohnsitz-

nahme an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet

verpflichten.

2 Vorbehalten bleibt die Wohnsitzpflicht für gewählte Pfarrerinnen

und Pfarrer gemäss Art. 122 der Kirchenordnung5.

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Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

181.40

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