181.40
CH-ZH
Art. 80 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 80
1 Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrern und
Angestellten für die Weiterbildung bezahlten oder unbezahlten Ur-
laub gewähren.
2 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung die Vorausset-
zungen, die Dauer und die Einzelheiten der Durchführung von Weiter-
bildungsurlauben.