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Art. 80 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 80

1 Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrern und

Angestellten für die Weiterbildung bezahlten oder unbezahlten Ur-

laub gewähren.

2 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung die Vorausset-

zungen, die Dauer und die Einzelheiten der Durchführung von Weiter-

bildungsurlauben.

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