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Art. 8 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 8

Die Personalpolitik der Landeskirche richtet sich nach fol-

genden Grundsätzen

a. Sie orientiert sich am Auftrag der Landeskirche.

b. Sie will für die Landeskirche geeignete Pfarrerinnen, Pfarrer und

Angestellte gewinnen und erhalten.

c. Sie achtet bei Vorgesetzten neben der fachlichen Eignung nament-

lich auf Sozial- und Führungskompetenz.

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Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

d. Sie schafft ein von Vertrauen und Wertschätzung geprägtes Arbeits-

umfeld.

e. Sie achtet bei der Ausgestaltung der personalrechtlichen Rahmen-

bedingungen auf die Attraktivität der Landeskirche als Arbeit-

geberin, namentlich hinsichtlich der Übernahme von Verantwor-

tung in Gesellschaft und Familie.

f. Sie unterstützt Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte im Blick auf

die Aufgabenerfüllung durch Fordern und Fördern.

g. Sie fördert das Angebot an Lehrstellen und Ausbildungsplätzen.

h. Sie achtet die Gleichstellung von Frau und Mann.

i.

Sie fördert im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten die Beschäf-

tigung von Personen mit einer Behinderung.

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