181.40
CH-ZH
Art. 79 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 79
Der Kirchenrat regelt für Pfarrerinnen, Pfarrer und Ange-
stellte in der Vollzugsverordnung6
a. den Anspruch auf bezahlten und unbezahlten Urlaub bei Eltern-
schaft,
b. die Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub, insbeson-
dere im Zusammenhang mit familiären Ereignissen und persön-
lichen Angelegenheiten,
c. die Beurlaubung für die Übernahme gesamtkirchlicher Aufgaben.