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Art. 79 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 79

Der Kirchenrat regelt für Pfarrerinnen, Pfarrer und Ange-

stellte in der Vollzugsverordnung6

a. den Anspruch auf bezahlten und unbezahlten Urlaub bei Eltern-

schaft,

b. die Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub, insbeson-

dere im Zusammenhang mit familiären Ereignissen und persön-

lichen Angelegenheiten,

c. die Beurlaubung für die Übernahme gesamtkirchlicher Aufgaben.

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