181.40
CH-ZH
Art. 78 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 78
1 Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten steht im Kalen-
derjahr ein Ferienanspruch von fünf Wochen zu. Er beträgt sechs
Wochen ab Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das 60. Altersjahr
vollenden.
2 Gewählten Pfarrerinnen und Pfarrern steht neben dem Anspruch
gemäss Abs. 1 zusätzlich eine Ferienwoche zu.
3 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung die Berechnung
des Ferienanspruchs und den Bezug der Ferien.