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Art. 78 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 78

1 Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten steht im Kalen-

derjahr ein Ferienanspruch von fünf Wochen zu. Er beträgt sechs

Wochen ab Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das 60. Altersjahr

vollenden.

2 Gewählten Pfarrerinnen und Pfarrern steht neben dem Anspruch

gemäss Abs. 1 zusätzlich eine Ferienwoche zu.

3 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung die Berechnung

des Ferienanspruchs und den Bezug der Ferien.

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