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181.40 CH-ZH

Art. 77 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 77

Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung den Ersatz Sachschaden

von Sachschaden, den Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte im Zusam-

menhang mit der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes erleiden.

1. 1. 24-123

19

181.40

Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

Ferien

Urlaub

Weiterbildungs-

urlaub

a. Im

Allgemeinen

b. Pfarrerinnen

und Pfarrer

Vereinsfreiheit

Niederlassungs-

freiheit

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