181.40
CH-ZH
Art. 76 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 76
1 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung den Dienstliche
Ersatz von dienstlichen Auslagen der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Auslagen
der Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste.
2 Die Kirchgemeinden regeln den Ersatz von dienstlichen Aus-
lagen ihrer Angestellten. Für Kirchgemeinden, die Leistungen aus dem
Finanzausgleichfonds beziehen, gelten die vom Kirchenrat gemäss
Abs. 1 festgelegten Ansätze.