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Art. 76 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 76

1 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung den Dienstliche

Ersatz von dienstlichen Auslagen der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Auslagen

der Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste.

2 Die Kirchgemeinden regeln den Ersatz von dienstlichen Aus-

lagen ihrer Angestellten. Für Kirchgemeinden, die Leistungen aus dem

Finanzausgleichfonds beziehen, gelten die vom Kirchenrat gemäss

Abs. 1 festgelegten Ansätze.

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