Art. 75 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 75
1 Die Anstellungsinstanzen und die Vorgesetzten achten die Persönlichkeits-
Persönlichkeit der Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten und schüt- schutz
zen sie. Sie nehmen auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht.
2 Sie treffen die zum Schutz von Leben, Gesundheit und persön-
licher Integrität der Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten erforder-
lichen Massnahmen, insbesondere zum Schutz der Persönlichkeit vor
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der geschlechtlichen Orien-
tierung, der Herkunft, von Behinderung oder vergleichbarer Persön-
lichkeitsmerkmale, zum Schutz vor jeglicher Art sexueller Belästigung
sowie zum Schutz vor systematisch ausgrenzendem Verhalten.
3 Sie sorgen dafür, dass Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten,
die durch solche Vorkommnisse behelligt wurden, keine weiteren
Nachteile erwachsen.