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Art. 75 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 75

1 Die Anstellungsinstanzen und die Vorgesetzten achten die Persönlichkeits-

Persönlichkeit der Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten und schüt- schutz

zen sie. Sie nehmen auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht.

2 Sie treffen die zum Schutz von Leben, Gesundheit und persön-

licher Integrität der Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten erforder-

lichen Massnahmen, insbesondere zum Schutz der Persönlichkeit vor

Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der geschlechtlichen Orien-

tierung, der Herkunft, von Behinderung oder vergleichbarer Persön-

lichkeitsmerkmale, zum Schutz vor jeglicher Art sexueller Belästigung

sowie zum Schutz vor systematisch ausgrenzendem Verhalten.

3 Sie sorgen dafür, dass Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten,

die durch solche Vorkommnisse behelligt wurden, keine weiteren

Nachteile erwachsen.

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