Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.40 CH-ZH

Art. 73 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (120 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 73

Für besondere Leistungen können einmalige Zulagen oder Einmalzulagen

andere Leistungsprämien ausgerichtet werden.

und Leistungs-

prämien

← Art. 72 Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich Art. 74 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →