Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.40 CH-ZH

Art. 71 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (120 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 71

1 Der Anspruch auf Familienzulage entsteht und erlischt mit

dem Lohnanspruch. Die Zulage wird monatlich zusammen mit dem

Lohn ausbezahlt.

18

Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

181.40

2 Die Familienzulage entspricht 120% des gesetzlichen Mindest-

ansatzes.

← Art. 70 Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich Art. 72 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →