181.40
CH-ZH
Art. 71 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 71
1 Der Anspruch auf Familienzulage entsteht und erlischt mit
dem Lohnanspruch. Die Zulage wird monatlich zusammen mit dem
Lohn ausbezahlt.
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Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
181.40
2 Die Familienzulage entspricht 120% des gesetzlichen Mindest-
ansatzes.