181.40
CH-ZH
Art. 70 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 70
1 Der Kirchenrat setzt jeweils gemäss dem Landesindex
der Konsumentenpreise vom September die Teuerungszulage auf den
1. Januar des folgenden Jahres fest. Er berücksichtigt dabei die finan-
zielle Situation der Kirchgemeinden und der Landeskirche sowie das
wirtschaftliche Umfeld.
2 Die Teuerungszulage wird in den Jahreslohn gemäss § 59 einge-
baut.