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Art. 70 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 70

1 Der Kirchenrat setzt jeweils gemäss dem Landesindex

der Konsumentenpreise vom September die Teuerungszulage auf den

1. Januar des folgenden Jahres fest. Er berücksichtigt dabei die finan-

zielle Situation der Kirchgemeinden und der Landeskirche sowie das

wirtschaftliche Umfeld.

2 Die Teuerungszulage wird in den Jahreslohn gemäss § 59 einge-

baut.

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