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Art. 7 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 7

Als Anstellungsverhältnis im Sinn dieser Verordnung gilt

die Regelung eines befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses

zwischen der Anstellungsinstanz einerseits sowie Pfarrerinnen und

Pfarrern in Institutionen, Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss

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