181.40
CH-ZH
Art. 7 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 7
Als Anstellungsverhältnis im Sinn dieser Verordnung gilt
die Regelung eines befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses
zwischen der Anstellungsinstanz einerseits sowie Pfarrerinnen und
Pfarrern in Institutionen, Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss