181.40
CH-ZH
Art. 69 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 69
1 Das Dienstaltersgeschenk ist Zeichen der Wertschätzung
für geleistete Dienste.
2 Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten wird nach Vollendung
von 10, 15, 20, 25, 30, 35 und 40 Dienstjahren zwei Wochen bezahlter
Urlaub als Dienstaltersgeschenk gewährt.
3 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine anteilsmässige
Ausrichtung des nächstfälligen Dienstaltersgeschenks ausgeschlossen.
4 Der Bezug des Dienstaltersgeschenks richtet sich nach den für die
Ferien massgebenden Bestimmungen. Der Kirchenrat regelt die Ein-
zelheiten in der Vollzugsverordnung6.
C. Zulagen