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Art. 69 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 69

1 Das Dienstaltersgeschenk ist Zeichen der Wertschätzung

für geleistete Dienste.

2 Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten wird nach Vollendung

von 10, 15, 20, 25, 30, 35 und 40 Dienstjahren zwei Wochen bezahlter

Urlaub als Dienstaltersgeschenk gewährt.

3 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine anteilsmässige

Ausrichtung des nächstfälligen Dienstaltersgeschenks ausgeschlossen.

4 Der Bezug des Dienstaltersgeschenks richtet sich nach den für die

Ferien massgebenden Bestimmungen. Der Kirchenrat regelt die Ein-

zelheiten in der Vollzugsverordnung6.

C. Zulagen

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