181.40
CH-ZH
Art. 67 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 67
1 Pfarrerinnen und Pfarrern, die ein Pfarrhaus oder eine
Pfarrwohnung bewohnen, wird vom Lohn ein Mietwertanteil abgezo-
gen. Der Kirchenrat setzt den Mietwertanteil fest.
2 Die Kirchenpflege entscheidet unter Berücksichtigung der ört-
lichen und dienstlichen Verhältnisse über den Mietwert von Dienst-
wohnungen der Angestellten.
3 Pfarrhaus, Pfarrwohnung und Dienstwohnung sind auf den Zeit-
punkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verlassen. Vorbe-
halten bleiben angemessene Übergangsfristen bei Tod, Invalidität oder
anderen besonderen Umständen.