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Art. 67 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 67

1 Pfarrerinnen und Pfarrern, die ein Pfarrhaus oder eine

Pfarrwohnung bewohnen, wird vom Lohn ein Mietwertanteil abgezo-

gen. Der Kirchenrat setzt den Mietwertanteil fest.

2 Die Kirchenpflege entscheidet unter Berücksichtigung der ört-

lichen und dienstlichen Verhältnisse über den Mietwert von Dienst-

wohnungen der Angestellten.

3 Pfarrhaus, Pfarrwohnung und Dienstwohnung sind auf den Zeit-

punkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verlassen. Vorbe-

halten bleiben angemessene Übergangsfristen bei Tod, Invalidität oder

anderen besonderen Umständen.

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