181.40
CH-ZH
Art. 65 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 65
1 Die Mitglieder des Kirchenrates sind in der Lohnklasse 19, f. Mitglieder des
die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident in der Lohn- Kirchenrates
klasse 21 eingereiht.
2 Die Kirchensynode regelt die Einstufung der Kirchenratspräsiden-
tin oder des Kirchenratspräsidenten und der Mitglieder des Kirchen-
rates innerhalb der Lohnklasse.