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Art. 65 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 65

1 Die Mitglieder des Kirchenrates sind in der Lohnklasse 19, f. Mitglieder des

die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident in der Lohn- Kirchenrates

klasse 21 eingereiht.

2 Die Kirchensynode regelt die Einstufung der Kirchenratspräsiden-

tin oder des Kirchenratspräsidenten und der Mitglieder des Kirchen-

rates innerhalb der Lohnklasse.

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