Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.40 CH-ZH

Art. 64 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (120 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 64

1 Individuelle Lohnerhöhungen und Rückstufungen erfolgen e. Individuelle

durch die Anstellungsinstanz.

Lohnerhöhun-

gen und Rück-

2 Auf individuelle Lohnerhöhungen besteht kein Anspruch. Sie sind stufungen

nur im Rahmen der bewilligten Kredite und Quoten zulässig.

3 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung6.

← Art. 63 Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich Art. 65 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →