181.40
CH-ZH
Art. 64 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 64
1 Individuelle Lohnerhöhungen und Rückstufungen erfolgen e. Individuelle
durch die Anstellungsinstanz.
Lohnerhöhun-
gen und Rück-
2 Auf individuelle Lohnerhöhungen besteht kein Anspruch. Sie sind stufungen
nur im Rahmen der bewilligten Kredite und Quoten zulässig.
3 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung6.