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Art. 63 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 63

1 Die Anstellungsinstanz setzt den Anfangslohn fest. Die d. Anfangslohn

Einzelheiten regelt die Vollzugsverordnung6.

2 Die Anstellungsinstanz setzt den Lohn in der Anlaufstufe fest,

wenn die betreffende Person

a. die für die Einreihung der Stelle vorausgesetzten Anforderungen

an die Ausbildung oder Erfahrung noch nicht erfüllt,

b. eine besonders intensive Einarbeitung benötigt,

c. die Funktion anfänglich nur mit beschränkter Verantwortung über-

nimmt.

3 Wird der Lohn in der Anlaufstufe festgesetzt, so ist er binnen

dreier Jahre in den unteren Bereich der betreffenden Lohnklasse zu

führen.

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