181.40
CH-ZH
Art. 63 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 63
1 Die Anstellungsinstanz setzt den Anfangslohn fest. Die d. Anfangslohn
Einzelheiten regelt die Vollzugsverordnung6.
2 Die Anstellungsinstanz setzt den Lohn in der Anlaufstufe fest,
wenn die betreffende Person
a. die für die Einreihung der Stelle vorausgesetzten Anforderungen
an die Ausbildung oder Erfahrung noch nicht erfüllt,
b. eine besonders intensive Einarbeitung benötigt,
c. die Funktion anfänglich nur mit beschränkter Verantwortung über-
nimmt.
3 Wird der Lohn in der Anlaufstufe festgesetzt, so ist er binnen
dreier Jahre in den unteren Bereich der betreffenden Lohnklasse zu
führen.