Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.40 CH-ZH

Art. 60 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (120 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 60

1 Der Kirchenrat legt den Einreihungsplan für die Funk-

tionen in den Kirchgemeinden und der Landeskirche in der Vollzugs-

verordnung fest.

2 Der Einreihungsplan gliedert sich nach der Zahl der Lohnklassen.

3 Der Kirchenrat reiht jede Funktion entsprechend ihren Anforde-

rungen in eine oder mehrere Lohnklassen ein.

← Art. 59 Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich Art. 61 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →