181.40
CH-ZH
Art. 60 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 60
1 Der Kirchenrat legt den Einreihungsplan für die Funk-
tionen in den Kirchgemeinden und der Landeskirche in der Vollzugs-
verordnung fest.
2 Der Einreihungsplan gliedert sich nach der Zahl der Lohnklassen.
3 Der Kirchenrat reiht jede Funktion entsprechend ihren Anforde-
rungen in eine oder mehrere Lohnklassen ein.