181.40
CH-ZH
Art. 6 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 6
1 Anstellungsinstanz ist
die Kirchenpflege bei Angestellten der Kirchgemeinden,
b. der Vorstand eines Kirchgemeindeverbands im Rahmen der Statu-
ten,
c. der Kirchenrat bei gewählten Pfarrerinnen und Pfarrern unter Vor-
behalt der Rechte der Kirchenpflege und der Stimmberechtigten
der Kirchgemeinde,
d. der Kirchenrat bei Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste, bei
Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen sowie bei Stellvertrete-
rinnen und Stellvertretern gemäss Art. 121 Abs. 1 der Kirchenord-
nung5.
2 Die Kirchenpflegen, die Vorstände von Kirchgemeindeverbän-
den und der Kirchenrat können für ihren Zuständigkeitsbereich wei-
tere Anstellungsinstanzen bezeichnen.