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Art. 6 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 6

1 Anstellungsinstanz ist

die Kirchenpflege bei Angestellten der Kirchgemeinden,

b. der Vorstand eines Kirchgemeindeverbands im Rahmen der Statu-

ten,

c. der Kirchenrat bei gewählten Pfarrerinnen und Pfarrern unter Vor-

behalt der Rechte der Kirchenpflege und der Stimmberechtigten

der Kirchgemeinde,

d. der Kirchenrat bei Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste, bei

Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen sowie bei Stellvertrete-

rinnen und Stellvertretern gemäss Art. 121 Abs. 1 der Kirchenord-

nung5.

2 Die Kirchenpflegen, die Vorstände von Kirchgemeindeverbän-

den und der Kirchenrat können für ihren Zuständigkeitsbereich wei-

tere Anstellungsinstanzen bezeichnen.

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