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Art. 59 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 59

1 Der Jahreslohn wird in 13 gleichen Teilen ausbezahlt, zwölf

davon monatlich.

2 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten der Lohnzahlung in der

Vollzugsverordnung6.

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