181.40
CH-ZH
Art. 59 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 59
1 Der Jahreslohn wird in 13 gleichen Teilen ausbezahlt, zwölf
davon monatlich.
2 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten der Lohnzahlung in der
Vollzugsverordnung6.