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Art. 58 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 58

1 Bei ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit wegen Krank-

heit oder Unfall wird der Lohn im ersten Dienstjahr während drei, im

zweiten Dienstjahr während sechs und vom dritten Dienstjahr an wäh-

rend längstens zwölf Monaten weiter ausgerichtet.

2 Nach Beendigung der Lohnfortzahlung gemäss Abs. 1 stehen die

Taggelder der Krankentaggeldversicherung und der Unfallversiche-

rung der erkrankten Person zu.

3 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung6.

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