181.40
CH-ZH
Art. 58 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 58
1 Bei ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit wegen Krank-
heit oder Unfall wird der Lohn im ersten Dienstjahr während drei, im
zweiten Dienstjahr während sechs und vom dritten Dienstjahr an wäh-
rend längstens zwölf Monaten weiter ausgerichtet.
2 Nach Beendigung der Lohnfortzahlung gemäss Abs. 1 stehen die
Taggelder der Krankentaggeldversicherung und der Unfallversiche-
rung der erkrankten Person zu.
3 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung6.