181.40
CH-ZH
Art. 57 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 57
1 Der Lohnanspruch beginnt und endet mit dem Arbeits-
verhältnis.
2 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung den Anspruch
auf Lohnzahlung bei Erfüllung obligatorischer Militär- und Bevöl-
kerungsschutzdienste, bei humanitären Einsätzen und bei Zivildienst
sowie die Leistungen im Todesfall.