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Art. 57 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 57

1 Der Lohnanspruch beginnt und endet mit dem Arbeits-

verhältnis.

2 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung den Anspruch

auf Lohnzahlung bei Erfüllung obligatorischer Militär- und Bevöl-

kerungsschutzdienste, bei humanitären Einsätzen und bei Zivildienst

sowie die Leistungen im Todesfall.

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