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Art. 56 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 56

1 Der Lohn bildet das Entgelt für die gesamte Tätigkeit.

2 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte haben bezüglich Verrich-

tungen, die zu ihren Aufgaben gehören und während der Arbeitszeit

erfolgen, keinen Anspruch auf Sitzungs- und Taggelder sowie andere

Entschädigungen. Werden an Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte

solche Entschädigungen geleistet, so fallen sie der Anstellungsinstanz

zu.

3 Vorbehalten bleibt der Ersatz dienstlicher Auslagen.

Anspruch

a. Im

Allgemeinen

b. Krankheit

und Unfall

Lohnzahlung

Festsetzung

a. Einreihungs-

plan

b. Lohnklassen

und Stufen

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