181.40
CH-ZH
Art. 56 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 56
1 Der Lohn bildet das Entgelt für die gesamte Tätigkeit.
2 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte haben bezüglich Verrich-
tungen, die zu ihren Aufgaben gehören und während der Arbeitszeit
erfolgen, keinen Anspruch auf Sitzungs- und Taggelder sowie andere
Entschädigungen. Werden an Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte
solche Entschädigungen geleistet, so fallen sie der Anstellungsinstanz
zu.
3 Vorbehalten bleibt der Ersatz dienstlicher Auslagen.
Anspruch
a. Im
Allgemeinen
b. Krankheit
und Unfall
Lohnzahlung
Festsetzung
a. Einreihungs-
plan
b. Lohnklassen
und Stufen