181.40
CH-ZH
Art. 55 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 55
1 Der Lohn richtet sich nach den Anforderungen der Arbeits- Grundsatz
stelle, der vorausgesetzten Aus- und Weiterbildung und der übertrage-
nen Verantwortung.
2 Die Anstellungsinstanz berücksichtigt bei der Festsetzung des
Lohns die Leistung, die in Bezug auf die Stelle getätigte Weiterbildung
sowie die nutzbare Erfahrung aus Berufs-, Behörden-, Familien- und
Freiwilligentätigkeit. Sie kann überdies der Situation auf dem Arbeits-
markt Rechnung tragen.
3 Die Anstellungsinstanz kann den Lohn und weitere Vergütungen
jederzeit unter Beachtung der Kündigungsfristen gemäss § 29 ändern.
1. 1. 24-123
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181.40 Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
Gesamt-
vergütung