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181.40 CH-ZH

Art. 55 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 55

1 Der Lohn richtet sich nach den Anforderungen der Arbeits- Grundsatz

stelle, der vorausgesetzten Aus- und Weiterbildung und der übertrage-

nen Verantwortung.

2 Die Anstellungsinstanz berücksichtigt bei der Festsetzung des

Lohns die Leistung, die in Bezug auf die Stelle getätigte Weiterbildung

sowie die nutzbare Erfahrung aus Berufs-, Behörden-, Familien- und

Freiwilligentätigkeit. Sie kann überdies der Situation auf dem Arbeits-

markt Rechnung tragen.

3 Die Anstellungsinstanz kann den Lohn und weitere Vergütungen

jederzeit unter Beachtung der Kündigungsfristen gemäss § 29 ändern.

1. 1. 24-123

15

181.40 Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

Gesamt-

vergütung

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