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181.40 CH-ZH

Art. 53 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 53

1 Die Anstellungsinstanz entfernt bei Beendigung des Ar-

beitsverhältnisses alle Unterlagen aus dem Personaldossier, die nicht

für das Erteilen von Referenzauskünften oder im Zusammenhang mit

Ansprüchen der Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten aus dem Ar-

beitsverhältnis notwendig oder geeignet sind.

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Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.40

2 Die Anstellungsinstanz bewahrt die noch notwendigen Unter-

lagen nach Ablauf des Austrittsjahres während zehn Jahren verschlos-

sen auf. Sie vernichtet diese danach vorbehältlich der Bestimmungen

über die Archivierung.

3 Der Kirchenrat ist berechtigt, die für die Weiterführung der

Geschichte des Ministeriums notwendigen Unterlagen aus den Per-

sonaldossiers von Pfarrerinnen und Pfarrern unbefristet aufzubewah-

ren und zu bearbeiten.

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