Art. 53 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 53
1 Die Anstellungsinstanz entfernt bei Beendigung des Ar-
beitsverhältnisses alle Unterlagen aus dem Personaldossier, die nicht
für das Erteilen von Referenzauskünften oder im Zusammenhang mit
Ansprüchen der Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten aus dem Ar-
beitsverhältnis notwendig oder geeignet sind.
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Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.40
2 Die Anstellungsinstanz bewahrt die noch notwendigen Unter-
lagen nach Ablauf des Austrittsjahres während zehn Jahren verschlos-
sen auf. Sie vernichtet diese danach vorbehältlich der Bestimmungen
über die Archivierung.
3 Der Kirchenrat ist berechtigt, die für die Weiterführung der
Geschichte des Ministeriums notwendigen Unterlagen aus den Per-
sonaldossiers von Pfarrerinnen und Pfarrern unbefristet aufzubewah-
ren und zu bearbeiten.