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Art. 52 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 52

Die Bekanntgabe von Personendaten von Pfarrerinnen,

Pfarrern und Angestellten richtet sich nach dem Gesetz über die Infor-

mation und den Datenschutz³.

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