181.40
CH-ZH
Art. 52 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 52
Die Bekanntgabe von Personendaten von Pfarrerinnen,
Pfarrern und Angestellten richtet sich nach dem Gesetz über die Infor-
mation und den Datenschutz³.