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Art. 5 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 5

Angestellte im Sinn dieser Verordnung sind Personen, die

unbefristet oder befristet mit einem vollen oder teilzeitlichen Pensum

im Dienst einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche stehen und

nicht unter § 4 fallen.

a.

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