181.40
CH-ZH
Art. 5 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 5
Angestellte im Sinn dieser Verordnung sind Personen, die
unbefristet oder befristet mit einem vollen oder teilzeitlichen Pensum
im Dienst einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche stehen und
nicht unter § 4 fallen.
a.