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181.40 CH-ZH

Art. 49 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 49

1 Die Anstellungsinstanz übernimmt auf vorgängiges Gesuch Schutz vor unge-

hin mindestens die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsschutzes von rechtfertigten

Kostenersatz

Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten, wenn im Zusammenhang mit Angriffen,

der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes

a. diese von Dritten auf dem Rechtsweg belangt werden,

b. sich zur Wahrung ihrer Rechte gegenüber Dritten die Beschreitung

des Rechtsweges als notwendig erweist,

c. diese Betroffene eines Deliktes, von Diskriminierung oder von

sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sind.

1. 1. 24-123

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181.40 Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

2 Ausgenommen sind Auseinandersetzungen, die für Pfarrerinnen,

Pfarrer und Angestellte hinsichtlich der Ausübung ihres Amtes oder

Dienstes keine nachteiligen Folgen haben.

3 Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte

zur Rückerstattung der Kosten verpflichten, wenn diese ihre Amts-

oder Dienstpflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt haben.

4 Abs. 1-3 sind auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

anwendbar.

Bearbeiten von

Personendaten

a. Im

Allgemeinen

b. Im Bewer-

bungsverfahren

Bekanntgabe

von Personen-

daten

Aufbewahrung

von Personen-

daten nach

dem Austritt

B. Datenschutz

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