Art. 49 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 49
1 Die Anstellungsinstanz übernimmt auf vorgängiges Gesuch Schutz vor unge-
hin mindestens die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsschutzes von rechtfertigten
Kostenersatz
Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten, wenn im Zusammenhang mit Angriffen,
der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes
a. diese von Dritten auf dem Rechtsweg belangt werden,
b. sich zur Wahrung ihrer Rechte gegenüber Dritten die Beschreitung
des Rechtsweges als notwendig erweist,
c. diese Betroffene eines Deliktes, von Diskriminierung oder von
sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sind.
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181.40 Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
2 Ausgenommen sind Auseinandersetzungen, die für Pfarrerinnen,
Pfarrer und Angestellte hinsichtlich der Ausübung ihres Amtes oder
Dienstes keine nachteiligen Folgen haben.
3 Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte
zur Rückerstattung der Kosten verpflichten, wenn diese ihre Amts-
oder Dienstpflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt haben.
4 Abs. 1-3 sind auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
anwendbar.
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