181.40
CH-ZH
Art. 47 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 47
1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte sind vor dem Erlass Anhörungsrecht
einer sie belastenden Anordnung anzuhören.
2 Von einer vorgängigen Anhörung kann abgesehen werden, wenn
ein sofortiger Entscheid im kirchlichen oder öffentlichen Interesse
notwendig ist. Die Anhörung ist sobald als möglich nachzuholen.