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Art. 47 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 47

1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte sind vor dem Erlass Anhörungsrecht

einer sie belastenden Anordnung anzuhören.

2 Von einer vorgängigen Anhörung kann abgesehen werden, wenn

ein sofortiger Entscheid im kirchlichen oder öffentlichen Interesse

notwendig ist. Die Anhörung ist sobald als möglich nachzuholen.

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