Art. 46 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 46
1 Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrer und Vorsorgliche
Angestellte jederzeit vorsorglich im Amt oder Dienst einstellen, wenn Massnahmen
a. genügende Hinweise auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes
zur Kündigung des Anstellungsverhältnisses gemäss § 31 bestehen,
b. die Voraussetzungen für eine Abberufung gemäss Art. 133 der
Kirchenordnung als gegeben erscheinen,
c. gegen sie wegen eines Vergehens oder Verbrechens ein Strafver-
fahren eingeleitet worden ist,
d. kirchliche oder öffentliche Interessen oder eine Administrativ-
untersuchung dies erfordern.
2 Die Anstellungsinstanz entscheidet über die Weiterausrichtung,
die Kürzung oder den Entzug des Lohnes. Sie befindet spätestens mit
dem Entscheid über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über
eine Nach- oder Rückzahlung des Lohns.
3 Vorbehalten bleibt die Einstellung im Amt gemäss Art. 224 der
Kirchenordnung5.
3. Abschnitt: Rechtsschutz und Datenschutz
A. Rechtsschutz