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Art. 46 : Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 46

1 Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrer und Vorsorgliche

Angestellte jederzeit vorsorglich im Amt oder Dienst einstellen, wenn Massnahmen

a. genügende Hinweise auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes

zur Kündigung des Anstellungsverhältnisses gemäss § 31 bestehen,

b. die Voraussetzungen für eine Abberufung gemäss Art. 133 der

Kirchenordnung als gegeben erscheinen,

c. gegen sie wegen eines Vergehens oder Verbrechens ein Strafver-

fahren eingeleitet worden ist,

d. kirchliche oder öffentliche Interessen oder eine Administrativ-

untersuchung dies erfordern.

2 Die Anstellungsinstanz entscheidet über die Weiterausrichtung,

die Kürzung oder den Entzug des Lohnes. Sie befindet spätestens mit

dem Entscheid über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über

eine Nach- oder Rückzahlung des Lohns.

3 Vorbehalten bleibt die Einstellung im Amt gemäss Art. 224 der

Kirchenordnung5.

3. Abschnitt: Rechtsschutz und Datenschutz

A. Rechtsschutz

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